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DIE INTSTITUTIONEN DER EUROPAISCHEN UNION

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Europaischer Rat in Nizza (7.-9. Dezember 2000)


Die Europaische Union grundet auf einem in der Welt einzigartigen institutionellen System.

Tatsachlich delegieren die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Hoheitsrechte an selbstandige Institutionen, die die gemeinschaftlichen, die nationalen und die Burgerinteressen vertreten. Die Kommission vertritt seit jeher die Interessen der Gemeinschaft. Jede Regierung ist im Rat der Europaischen Union vertreten, und das Europaische Parlament wird von den Burgern der Union direkt gewahlt. Recht und Demokratie sind somit die Grundpfeiler der Europaischen Union.

Dieses "institutionelle Dreieck" wird durch zwei weitere Organe erganzt: den Gerichtshof und den Rechnungshof. Das institutionelle System besteht demnach aus funf Organen.


Das Europaische Parlament

Das Europaische Parlament wird alle funf Jahre in allgemeinen und direkten Wahlen gewahlt. Es ist die demokratische Vertretung von 374 Millionen europaischen Burgern. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden gro?en politischen Tendenzen spiegeln sich in den politischen Fraktionen auf Ebene des Europaischen Parlaments wider.

Das Parlament hat drei wesentliche Aufgaben:

  1. Es teilt die Gesetzgebungsfunktion des Rates, also die Annahme europaischer Gesetze (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen). Durch diese Mitwirkung an der Gesetzgebung wird die demokratische Rechtma?igkeit der angenommenen Texte gewahrleistet.
  2. Es teilt die Haushaltsfunktion des Rates und kann demnach Einfluss auf die Gemeinschaftsausgaben ausuben. Es nimmt den Gesamthaushalt in letzter Instanz an.
  3. Es ubt eine demokratische Kontrolle uber die Kommission aus. Es stimmt der Benennung der Kommissionsmitglieder zu und kann einen Misstrauensantrag gegen sie einbringen. Au?erdem ubt es uber samtliche Institutionen eine politische Kontrolle aus.

Der Rat der Europaischen Union

Der Rat ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europaischen Union. Er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene, die regelma?ig zusammentreten.

Je nach den auf der Tagesordnung stehenden Fragen andert sich die Zusammensetzung des Rats: auswartige Angelegenheiten, Finanzen, Ausbildung, Telekommunikation ...

Der Rat hat mehrere wesentliche Aufgaben:

  1. Er ist das Gesetzgebungsorgan der Union; in einer Vielzahl von Gemeinschaftsbereichen nimmt er seine Gesetzgebungsbefugnis zusammen mit dem Europaischen Parlament wahr.
  2. Er sorgt fur die Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten.
  3. Er schlie?t im Namen der Gemeinschaft internationale Vertrage zwischen ihr und einem oder mehreren Staaten oder weltweiten Organisationen.
  4. Er teilt die Haushaltsbefugnis des Parlaments.
  5. Er erlasst die notwendigen Entscheidungen zur Festlegung und Durchfuhrung der Au?en- und Sicherheitspolitik anhand der vom Europaischen Rat festgelegten allgemeinen Orientierungen.
  6. Er koordiniert das Vorgehen der Mitgliedstaaten und verabschiedet Ma?nahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Die Europaische Kommission

Die Europaische Kommission vertritt das Allgemeininteresse der Union. Der Prasident und die Mitglieder der Kommission werden von den Mitgliedstaaten mit der Zustimmung des Europaischen Parlaments ernannt.

Die Kommission ist der Motor des institutionellen Systems der Gemeinschaft:

  1. Sie besitzt das Initiativrecht und schlagt demnach Gesetzestexte vor, die dem Parlament und dem Rat unterbreitet werden.
  2. Als Exekutivorgan sorgt sie fur die Ausfuhrung der europaischen Gesetze (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen), des Haushalts und der Programme, die vom Rat und vom Parlament angenommen werden.
  3. Als Huterin der Vertrage sorgt sie gemeinsam mit dem Gerichtshof fur die Befolgung des Gemeinschaftsrechts.
  4. Als Vertreterin der Union auf weltweiter Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Ubereinkommen aus.

Der Gerichtshof

Der europaische Gerichtshof sorgt fur die Befolgung und einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Er entscheidet uber Streitigkeiten, an denen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, Unternehmen und Einzelpersonen beteiligt sein konnen. 1989 wurde das Gericht erster Instanz geschaffen.


Der Europaische Rechnungshof

Der Europaische Rechnungshof uberpruft die Recht- und Ordnungsma?igkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union und sorgt fur ein effizientes Finanzengagement auf europaischer Ebene.


Die Europaische Zentralbank

Die Europaische Zentralbank legt die europaische Geldpolitik fest und fuhrt diese aus. Sie fuhrt Devisengeschafte durch und sorgt fur ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungssysteme.


Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wird von der Kommission, vom Rat und vom Europaischen Parlament z. B. zu Fragen der Beschaftigung, der Funktionsweise des Binnenmarkts und der Verkehrspolitik gehort. Er besteht aus Mitgliedern der verschiedenen Kreise des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.


Der Ausschuss der Regionen

Der Ausschuss der Regionen sorgt fur die Wahrung der lokalen und regionalen Identitaten und Vorrechte. Er muss in Bereichen wie denen der Regionalpolitik, des Umweltschutzes und der Ausbildung gehort werden. Er besteht aus Vertretern der Gebietskorperschaften.


Die Europaische Investitionsbank

Die Europaische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzinstitution der Europaischen Union. Sie finanziert Investitionsvorhaben, um zu einer ausgewogenen Entwicklung der Union beizutragen.


Der Burgerbeauftragte

Der europaische Burgerbeauftragte kann von allen in der Union ansassigen naturlichen (Burger) und juristischen Personen (Einrichtungen, Unternehmen) befasst werden, wenn diese meinen, dass sie von den Gemeinschaftsinstitutionen oder -organen nicht korrekt behandelt wurden.

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